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Die Tarifgebundenheit - Objektivrechtliche Voraussetzungen der Tarifgeltung und Grenzen der Dispositionsfreiheit der Beteiligten im Verbands- und Tarifrecht (Habilitationsschrift)

Laufzeit: 01.01.1994 - 31.12.1998

Kurzfassung


Ziel: Nach § 3 Abs. 1 TVG sind - neben dem "Arbeitgeber, der selbst Partei eines Tarifvertrages ist" - die "Mitglieder der Tarifvertragsparteien" gebunden. Die Tarifgebundenheit, die "Unterwerfung" unter die Rechtsetzungsmacht der Tarifparteien, bereitet der Rechtswissenschaft seit jeher erhebliche Schwierigkeiten. Diese liegen einerseits darin, daß eine Gebundenheit kraft "Unterwerfung" ersichtlich etwas anderes ist als eine Gebundenheit, die unmittelbar aufgrund einer rechtsgeschäftlichen...Ziel: Nach § 3 Abs. 1 TVG sind - neben dem "Arbeitgeber, der selbst Partei eines Tarifvertrages ist" - die "Mitglieder der Tarifvertragsparteien" gebunden. Die Tarifgebundenheit, die "Unterwerfung" unter die Rechtsetzungsmacht der Tarifparteien, bereitet der Rechtswissenschaft seit jeher erhebliche Schwierigkeiten. Diese liegen einerseits darin, daß eine Gebundenheit kraft "Unterwerfung" ersichtlich etwas anderes ist als eine Gebundenheit, die unmittelbar aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Erklärung eintritt - , da sich nur die letztgenannte Bindung, nicht aber die erstgenannte, gerade deshalb ergibt, weil sie gewollt ist; die Schwierigkeiten, die sich insoweit einstellen, liegen indes andererseits auch darin, daß "das Hauptkriterium des objektiven Rechts und damit der Rechtssätze" gemeinhin darin gesehen wird, daß es eine "von der freiwilligen Unterwerfung des einzelnen unabhängige Geltungskraft" besitzt. Daraus erhellt nun zugleich, auf welcher Ebene die Probleme angesiedelt sind, die sich mit der Tarifgebundenheit in dogmatischer Hinsicht verbinden: Weil der Gesetzgeber die Gebundenheit an den Tarifvertrag von der Begründung einer Mitgliedschaft in dem betreffenden Verband abhängig macht, gerät der Tarifvertrag in einen Bereich zwischen Rechtsgeschäft und "objektives" Recht, wobei er sich weder "mit den überkommenen Mitteln der Rechtsgeschäftslehre ... überzeugend deuten", noch einfach als "gesetztes" Recht qualifizieren läßt, da die Tarifnormen "gerade nicht ohne Rücksicht auf den Willen des Betroffenen" gelten, wie das für "objektives" Recht vorausgesetzt ist. Mit anderen Worten: Daß der Gesetzgeber eine "Unterwerfung" unter die tarifliche Rechtsetzungsmacht fordert, erschwert es ungemein, zu einer überzeugenden Bestimmung der Rechtsnatur der Tarifnormen zu kommen und dem Tarifvertrag den ihm zukommenden Platz im Stufenbau der Rechtsordnung" zuzuweisen. Ziel der Untersuchung ist es allerdings nicht, die Rechtsnatur des Tarifvertrags zu klären. Statt zu fragen, welche Konsequenzen aus dem Merkmal der Tarifgebundenheit hinsichtlich der rechtsdogmatischen Qualifizierung des Tarifvertrags zu ziehen sind, geht es hier allein darum, die Voraussetzungen zu bestimmen, die erfüllt sein müssen, um zu einer Bejahung der Tarifgebundenheit zu kommen. Wissenschaftliche Betreuung: Prof. Dr. Dr. h.c. Rolf Birk» weiterlesen» einklappen

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Projektteam


Bernd Waas

Beteiligte Einrichtungen