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Äquivalenz Europäischer Berufsbildungsqualifikationen Rechtsfiktion ohne Nutzen?

Laufzeit: 01.12.2003 - 01.12.2006

Kurzfassung


Ref. Jur. Bernd Petermann: Aufgrund der aktuellen bildungspolitischen Diskussion um die deutsche Meister-Qualifikation stellt sich die Frage, ob eine optimale Gewährleistung europäischer Grundfreiheiten nur durch eine Vereinheitlichung staatlicher Bildungs- und Qualifikationssysteme erreicht werden kann oder ob die Heterogenität des europäischen Bildungssystems nicht vielmehr einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil bietet.
Den Anstoß für die Untersuchung der Güte europäischer...
Ref. Jur. Bernd Petermann: Aufgrund der aktuellen bildungspolitischen Diskussion um die deutsche Meister-Qualifikation stellt sich die Frage, ob eine optimale Gewährleistung europäischer Grundfreiheiten nur durch eine Vereinheitlichung staatlicher Bildungs- und Qualifikationssysteme erreicht werden kann oder ob die Heterogenität des europäischen Bildungssystems nicht vielmehr einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil bietet.
Den Anstoß für die Untersuchung der Güte europäischer Berufsbildungsqualifikationen gaben die grundlegenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Eintragungspflicht für Gewerbetreibende anderer EU-Staaten (sog. EU-Ausnahmebetriebe) in die deutsche Handwerksrolle, gemäß § 9 HwO i.V.m. § 1 EU/EWR-Handwerk-Verordnung (C-58/98 und C-215/01).
Die Untersuchung beabsichtigt, das Ausmaß der Anerkennung der als meisteräquivalent angesehenen Berufsbildungsqualifikationen anderer EU-Staaten im Unterschied zur Meister-Qualifikation durch den deutschen Dienstleistungsmarkt aufzuklären.
Vorgehen: Eine präzise Definition der Rechtsfiktion anhand der vorhandenen Literatur und der verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Dogmatik unter besonderer Berücksichtigung ökonomischer Effizienzerwägungen ist daher von zentraler Bedeutung. Nach allgemeiner Auffassung ist unter einer Rechtsfiktion die willkürliche Gleichsetzung von gewusst Ungleichem zu verstehen. Im Gegensatz zu Jachmann (1998), die einen rein formalistischen Ansatz zur Bestimmung von Rechtsfiktionen verwendet, wird versucht, die Ungleichheit der Regelungssachverhalte quantitativ zu belegen.
Versteht man die Rechtsfiktion als willkürliche Gleichsetzung von wesentlich Ungleichem, so drängt sich, in rechtlicher Hinsicht, zwangsläufig die Frage nach der Verfassungswidrigkeit und Europarechtwidrigkeit der Rechtsfiktion des § 9 HwO i.V.m. § 1 EU/EWR-Handwerk-Verordnung auf.
Abschließend wird im Sinne einer ökonomischen Rechtsanalyse der Nutzen der Rechtsfiktion des § 9 HwO i.V.m. § 1 EU/EWR-Handwerk-Verordnung zu bestimmen sein, da die gegenwärtige Regelung prima facie nicht effizient genug erscheint, um eine optimale Durchsetzung der Grundfreiheiten zu gewähr-leisten. Ein entscheidender Anhaltspunkt für die Effizienz der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts ist der Erfolg eines EU-Ausnahmebetriebes auf dem deutschen Dienstleistungsmarkt im Vergleich zu seinen deutschen Konkurrenten. Für eine Vergleichsanalyse des Marktverbleibs der unterschiedlichen Gewerbebetriebe stellt die Dauer der Eintragung in die Handwerksrolle einen wesentlichen Indikator dar, da gemäß § 1 Abs.1 HwO eine gewerbliche Betätigung im stehenden Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle untersagt ist.
Stand: Neben der Literaturrecherche für die rechtliche Analyse der Rechtsfiktion des § 9 HwO i.V.m. § 1 EU/EWR-Handwerk-Verordnung, wurde damit begonnen Stichproben in allen 55 deutschen Handwerkskammerbezirken zu erheben. Ziel dieser Stichproben ist die Bestimmung der Handwerkskammerbezirke, in denen eine umfassende Datenerhebung sinnvoll ist. Zu erwarten ist dabei, dass die Anzahl der EU-Ausnahmebetriebe abnimmt je weiter man ins Landesinnere vordringt, so dass aussagekräftige Daten voraussichtlich nur von den grenznahen Handwerkskammern gewonnen werden können.
Arbeits- und Zeitplanung:
01/2004-06/2004: Rechtliche Analyse
07/2004-12/2004: Konzeption
01/2004-06/2005: Datenerhebung
07/2004-12/2005: Auswertung der Daten
01/2004-06/2006: Niederschrift; 07/2004-12/2006: Fertigstellung der Arbeit
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Beteiligte Einrichtungen