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Empirische Untersuchung zu den Einflussfaktoren auf die Umsetzung des Zeugenschutzgesetzes (ZSchG) im Bereich "Audiovisuelle Vernehmung kindlicher Opferzeugen sexuellen Missbrauchs im Strafverfahren".

Laufzeit: 01.01.2006 - 01.05.2008

Partner: Universität Hildesheim

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Kurzfassung


Das Durchlaufen eines Strafverfahrens ist für kindliche Opferzeugen sexuellen Missbrauchs nicht selten mit erheblichen Belastungsgefahren verbunden: Mehrfache Befragungen oder die Konfrontation mit dem Beschuldigten können zu einer Störung des persönlichen Verarbeitungsprozesses führen und einschneidende psychische Folgeschäden, bis hin zu einer sekundären Traumatisierung nach sich ziehen.

Mit dem Ziel, verfahrensbedingte Belastungen im Strafverfahren zu reduzieren, eröffnet das...
Das Durchlaufen eines Strafverfahrens ist für kindliche Opferzeugen sexuellen Missbrauchs nicht selten mit erheblichen Belastungsgefahren verbunden: Mehrfache Befragungen oder die Konfrontation mit dem Beschuldigten können zu einer Störung des persönlichen Verarbeitungsprozesses führen und einschneidende psychische Folgeschäden, bis hin zu einer sekundären Traumatisierung nach sich ziehen.

Mit dem Ziel, verfahrensbedingte Belastungen im Strafverfahren zu reduzieren, eröffnet das Zeugenschutzgesetz 1998 die Option zur Video-Vernehmung.
Der Einsatz der Videotechnik im Strafverfahren soll hierbei zwei wesentliche Aspekte ermöglichen:

1. Eine Reduzierung der Zeugenvernehmungen durch die Verwertbarkeit der videodokumentierten Erstaussage in weiteren Verfahrensstadien.
2. Eine Vermeidung sowohl der unmittelbaren Konfrontation des Opfers mit dem Beschuldigten, als auch des persönlichen Erscheinens im Gerichtssaal durch die Möglichkeit der Videosimultanübertragung der Vernehmung.

Diese Möglichkeit wird jedoch bisher von der Praxis nur zögerlich genutzt, so dass sich die Frage stellt, warum die Rechtsanwender ihre Auslegungs- und Ermessensspielräume nicht entsprechend ausschöpfen.

Im Rahmen von qualitativen Experteninterviews wurden deshalb verschiedene Akteure des Zeugenschutzgesetzes (Staatsanwälte, Ermittlungsrichter und Strafrichter) im Bundesland Rheinland-Pfalz zu ihren Erfahrungen und Einschätzungen befragt, mit dem Ziel, die hemmenden und fördernden Faktoren in der Anwendung auf die Option der Video-Vernehmung aufzudecken.
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Projektteam


Beteiligte Einrichtungen