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Die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (MdE) bei Hautkrebs

Laufzeit: 01.01.2002 - 31.12.2007

Kurzfassung


Nach geltendem Berufskrankheitenrecht können bei Einhaltung der sozialrechtlichen Randbedingungen berufsbedingte Präkanzerosen und Malignome der Haut nach einer Exposition gegenüber Arsen oder seinen Verbindungen (BK-Nr. 1108 BKV), ionisierenden Strahlen (BK-Nr. 2402 BKV) sowie Steinkohlenteer und verwandte Stoffe (BK-Nr. 5102 BKV) als Berufskrankheit anerkannt und ggf. entschädigt werden.
Zur Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (MdE) liegen u.a....
Nach geltendem Berufskrankheitenrecht können bei Einhaltung der sozialrechtlichen Randbedingungen berufsbedingte Präkanzerosen und Malignome der Haut nach einer Exposition gegenüber Arsen oder seinen Verbindungen (BK-Nr. 1108 BKV), ionisierenden Strahlen (BK-Nr. 2402 BKV) sowie Steinkohlenteer und verwandte Stoffe (BK-Nr. 5102 BKV) als Berufskrankheit anerkannt und ggf. entschädigt werden.
Zur Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (MdE) liegen u.a. für berufsbedingte Hauttumoren und deren Vorstufen Empfehlungen zur MdE-Einschätzung vor (Letzel et al, 1993). Obwohl diese Empfehlungen auch in arbeitsmedizinische Standardwerke Eingang gefunden haben, werden diese in der Begutachtungspraxis nur zum Teil berücksichtigt. Hieraus ergeben sich bei der MdE-Bewertung berufsbedingter Hauttumoren bzw. deren Vorstufen z.T. sehr unterschiedliche Einschätzungen, die teilweise kontroverse Diskussionen nach sich ziehen.
Auch beim Vergleich mit anderen Berufskrankheiten lassen die Hauttumoren oftmals keinen einheitlichen Bewertungsmaßstab erkennen. Anhand der derzeitigen Auswertung der Einschätzung der MdE bei ca. n=986 als Berufskrankheit nach der BK-Nr. 5102 BKV anerkannten Begutachtungen aus dem Zeitraum 1946–2000 sollen die unterschiedlichen MdE-Bewertungen ähnlicher Krankheitsverläufe aufgezeigt und Möglichkeiten einer einheitlichen Beurteilungspraxis erarbeitet werden.
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