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Die Anfechtung des Ehevertrages als parteiliche Inhaltskontrolle : zugleich: Das Scheidungsfolgenrecht als Vertrauenshaftung

Bielefeld: Verlag Ernst und Werner Gieseking 2019 541 S. (Schriften zum deutschen, europäischen und vergleichenden Zivil-, Handels- und Prozeßrecht ; Band 264)

Erscheinungsjahr: 2019

ISBN/ISSN: 978-3-7694-1205-5, 3-7694-1205-2

Publikationstyp: Buch (Habilitation)

Sprache: Deutsch

GeprüftBibliothek

Inhaltszusammenfassung


Seit fast zwanzig Jahren wird der Ehevertragsinhalt richterlich kontrolliert. Dies nimmt die Autorin zum Anlass, diese Einschränkung der Privatautonomie zu überprüfen. Sie hinterfragt dafür die Grundpfeiler des Familienrechts und kommt zu umfassenden, konkreten (Gesetzes-)Reformvorschlägen: Richtigerweise sei eine Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrages nur selten gerechtfertigt; vor allem indiziere eine Schwangerschaft heute keinen fremdbestimmten Vertragsschluss mehr. In vielen Situationen k...Seit fast zwanzig Jahren wird der Ehevertragsinhalt richterlich kontrolliert. Dies nimmt die Autorin zum Anlass, diese Einschränkung der Privatautonomie zu überprüfen. Sie hinterfragt dafür die Grundpfeiler des Familienrechts und kommt zu umfassenden, konkreten (Gesetzes-)Reformvorschlägen: Richtigerweise sei eine Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrages nur selten gerechtfertigt; vor allem indiziere eine Schwangerschaft heute keinen fremdbestimmten Vertragsschluss mehr. In vielen Situationen kann der Ehevertrag nach den Ergebnissen der Autorin vielmehr gem. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB angefochten werden. Entgegen der hM/Rechtsprechung sei die richterliche Inhaltskontrolle nicht mittels der Kernbereichslehre durchzuführen, sondern Kontrollmaßstab dürfe allein der Ausgleich der entstandenen ehebedingten Nachteile sein. Dieser sei zwingend. Überhaupt seien nachehelicher Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich nur ¬– als Vertrauenshaftung – gerechtfertigt, wenn sie diese Nach-teile ausglichen. Entsprechend umfasse der nacheheliche Unterhalt de lege ferenda nur noch den Betreuungsunterhalt und einen Kompensationsunterhalt. Die ehebedingten Nachteile folgten aus dem hypothetischen Erwerbseinkommen, welches in Anlehnung an die Ermittlung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 Abs. 4 BetrVG berechnet werden könne. Die richterliche Ausübungskontrolle des Ehevertrages sei de lege ferenda durch ein Gestaltungsrecht für die Ehevertragsparteien entsprechend § 2078 Abs. 2 BGB für den Erbvertrag zu ersetzen. Diese Ergebnisse sind nach der Autorin grundsätzlich auf gleichgeschlechtliche Paare zu übertragen – beim Betreuungsunterhalt bezogen auf die Betreuung sozial gemeinschaftlicher Kinder. Die Arbeit schließt mit einer tabellarischen Darstellung aller seit 2001 ergangenen 29 Urteile des BGH zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen und der Anwendung der vorgeschlagenen Reformen der Autorin auf diese Urteile. » weiterlesen» einklappen

  • Ehevertrag, Anfechtung, Inhaltskontrolle, Wirksamkeitskontrolle, Ausübungskontrolle, Sittenwidrigkeit, Verträge

Klassifikation


DFG Fachgebiet:
Rechtswissenschaften

DDC Sachgruppe:
Recht

Verknüpfte Personen


Beteiligte Einrichtungen