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Sozialmedizinische Aspekte beim Vibrationsbedingten Vasospastischen Syndrom (VVS)

Laufzeit: 01.01.2003 - 31.12.2006

Kurzfassung


Das Vibrationsbedingte Vasospastische Syndrom (VVS), das mit vasospastischen Anfällen in den Fingern mit Kältegefühl, zyanotischer Verfärbung oder Blässe der Haut ("Weißfinger") und oft mit Schmerzen und einer gestörten feinmotorischen Koordination in den betroffenen Fingern einhergeht, kann als Berufskrankheit BK-Nr. 2104 BKV anerkannt und ggf. entschädigt werden. Voraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit ist die Unterlassung aller Tätigkeiten mit Vibrationsexposition. Seit 1982...Das Vibrationsbedingte Vasospastische Syndrom (VVS), das mit vasospastischen Anfällen in den Fingern mit Kältegefühl, zyanotischer Verfärbung oder Blässe der Haut ("Weißfinger") und oft mit Schmerzen und einer gestörten feinmotorischen Koordination in den betroffenen Fingern einhergeht, kann als Berufskrankheit BK-Nr. 2104 BKV anerkannt und ggf. entschädigt werden. Voraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit ist die Unterlassung aller Tätigkeiten mit Vibrationsexposition. Seit 1982 wurden im Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin Mainz n = 413 Versicherte begutachtet (max. 4 Nachbegutachtungen pro Versichertem).
Mittels eines standardisierten Fragebogens, der an die Versicherten verschickt und dann telefonisch ergänzt wird, sollen u. a. wichtige sozialmedizinische Aspekte dieses Krankheitsbildes erfasst werden. Nach unseren bisherigen Kenntnissen wird die Diagnose häufig mit mehreren Jahren Verspätung gestellt. Dies erscheint angesichts einer möglichen Reversibilität dieser Erkrankung bei Beendigung der Vibrationseinwirkung bedeutsam. Der Unterlassungszwang kann bei Selbständigen u. a. erhebliche finanzielle Probleme aufwerfen und sogar die soziale Existenz der gesamten Familie bedrohen.
Ein besonderes Problem stellt die Erkrankung älterer Beschäftigter dar, denen bei Aufgabe der Tätigkeit die Arbeitslosigkeit droht. Die Besserung der Symptome nach Unterlassen aller gefährdenden Tätigkeiten kann zu einer verminderten, nicht mehr rentenberechtigenden MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) führen. Es soll deshalb untersucht werden, ob bei dieser Erkrankung die soziale Sicherung hinreichend ist.
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